Allgemeine Mietbedingungen der Niklaus Baugeräte GmbH - Juli 2018

    1. Geltungsbereich; Gegenstand des Vertrages
        1.1. Die Niklaus Baugeräte GmbH (Vermieter) vermietet ausschließlich auf der Grundlage dieser Mietbedingungen die in umseitigem Vertrag genannten beweglichen Maschinen und zugehörige Ausrüstungsteile (Mietgegenstand) an den Kunden. Der Umfang sowie die Nutzungs- und Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstandes ergeben sich aus der beigefügten Maschinenbeschreibung nebst Benutzerhandbuch.
        1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn auf solche Bedingungen Bezug genommen werden sollte.
        1.3. Soweit diese allgemeinen Mietbedingungen auf „Verbraucher“ Bezug nehmen, sind damit nur solche Kunden gemeint, die Mietgegenstände für private und nicht eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit anmieten.
    2. Zustandekommen des Mietvertrages
        2.1. Anfragen zu Mietgegenständen durch den Kunden können mündlich (vor Ort oder telefonisch), per Fax, E-Mail oder schriftlich erfolgen. Der Vermieter prüft nach Eingang der Anfrage die Möglichkeit der Vermietung des gewünschten Mietgegenstandes und überlässt dem Kunden bei Verfügbarkeit ein Angebot. Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt.
    3. Bereitstellung und Transport des Mietgegenstandes
        3.1. Die Bereitstellung des Mietgegenstandes erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters an dem Standort des Vermieters in 72810 Gomaringen, Robert-Bosch-Straße 23, sofern die Parteien nicht einen anderen Bereitstellungsort ausdrücklich vereinbaren. Der Transport an den Bestimmungsort einschließlich der Verladung am Bereitstellungsort sowie der Ladungs- und Transportsicherung erfolgt durch den Kunden auf eigene Gefahr und eigene Kosten. Sicherungsmittel sind vom Kunden bereitzustellen.
        3.2. Bei der Verbringung des Mietgegenstandes durch den Kunden sind die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik (bspw. VDI 2700:2011) sowie die Unfallverhütungsvorschriften durch den Kunden zu beachten.
        3.3. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einem technisch einwandfreien und funktionsfähigem Zustand bereitgestellt. Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme auf erkennbare Mängel und Schäden zu untersuchen. Etwa festgestellte Mängel und Schäden sind dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen.
    4. Mietzeit und Kündigung
        4.1. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Übernahme des Mietgegenstandes durch den Kunden. Sie endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist ein Zeitpunkt für die Beendigung des Mietverhältnisses nicht vereinbart, kann jede Partei den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Kalendertagen kündigen. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
        4.2. Setzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Nutzung des Mietgegenstandes fort, so verlängert sich die Mietzeit hierdurch nicht. § 545 BGB wird insoweit ausgeschlossen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit nicht zurück, ist der Vermieter berechtigt, eine Nutzungsentschädigung für jeden angefangenen Tag in Höhe des vereinbarten täglichen Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
        4.3. Ist der Kunde mit der Zahlung der Miete für mehr als 5 Kalendertage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand auf Kosten des Kunden abholen zu lassen oder darüber anderweitig zu verfügen. Der Kunde hat dem Vermieter oder seinem Beauftragten Zutritt zu dem Mietgegenstand zu ermöglichen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    5. Mietzins und Fälligkeit
        5.1. Der Kunde ist verpflichtet, für die Mietzeit den Mietzins gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste des Vermieters je Kalendertag zu entrichten; der Beginn der Mietzeit sowie der Tag der Rückgabe werden dabei als volle Miettage berücksichtigt. Dem kalendertäglichen Mietzins liegt eine Nutzung des Mietgegenstandes für eine normale Schichtdauer von 8 Stunden zugrunde, sofern der Mietgegenstand über einen Betriebsstundenzähler verfügt. Bei weiteren Betriebsstunden werden je vier angefangene Stunden mit 50% des Tagesmietpreises berechnet.
        5.2. Ist eine bestimmte Mietzeit vertraglich vereinbart, ist der Mietzins in Höhe von 50 % des für die vereinbarte Mietzeit anfallenden Mietzinses vor Beginn der Mietzeit zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist der Mietzins mit Rückgabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig.
        5.3. Ist eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart, ist der Vermieter berechtigt, nach Ablauf jeweils einer Woche den auf die vorangegangen Woche entfallenden Mietzins abzurechnen. Dieser ist fällig mit Zugang einer entsprechenden Zwischenabrechnung beim Kunden.
        5.4. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, ist für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters maßgeblich.
    6. Eigentum
        6.1. Der Mietgegenstand bleibt während der Mietzeit Eigentum des Vermieters.
        6.2. Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück verbunden oder in einem Gebäude oder eine Anlage eingefügt, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Trennung bei Beendigung der Mietzeit.
    7. Pflichten des Kunden
        7.1. Soweit für die Nutzung des Mietgegenstandes besondere persönlicher Erlaubnisse und Genehmigungen erforderlich sind (bspw. Führerschein), darf die Nutzung des Mietgegenstandes nur durch solche Personen erfolgen, die über die notwendige Erlaubnis bzw. Genehmigung verfügen.
        7.2. Der Kunde ist verpflichtet:
            7.2.1. den Mietgegenstand ausschließlich im Rahmen der Herstellervorgaben, die sich aus der beiliegenden Maschinenbeschreibung sowie dem Benutzerhandbuch ergeben, einzusetzen,
            7.2.2. den Mietgegenstand ausschließlich durch solche Personen bedienen zu lassen, die im Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen gleicher Art unterwiesen sind,
            7.2.3. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und den ordnungsgemäßen Einsatz sicherzustellen,
            7.2.4. auftretende Schäden und Mängel an dem Mietgegenstand dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen,
            7.2.5. den Mietgegenstand vor Rückgabe auf seine Kosten fachgerecht zu reinigen und die notwendigen Schmierungen gemäß den Herstellervorgaben durchzuführen.
        7.3. Der Kunde trägt die Kosten des laufenden Betriebs des Mietgegenstandes, insbesondere benötigte Energie, Schmier- sowie Hilfsstoffe. Hierbei sind die Herstellervorgaben zu berücksichtigen.
        7.4. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Mietgegenstand nicht mit Stoffen in Berührung kommt, die für Personen, die später mit der Maschine oder anhaftenden Rückständen in Berührung kommen, gesundheitsgefährdend sind und eine kritische Kontamination jeglicher Art (z. B. Radioaktivität, Toxizität oder ähnliches) ausgeschlossen ist.
    8. Haftung des Vermieters
        8.1. Die Garantiehaftung des Vermieters für versteckte anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. Dem Vermieter sind solche Mängel nicht bekannt.
        8.2. Für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:
            8.2.1. bei Vorsatz,
            8.2.2. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
            8.2.3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
            8.2.4. bei Mängeln, die er absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
            8.2.5. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
        8.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
        8.4. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass der Mietgegenstand weitergehenden Erwartungen des Kunden nicht entspricht oder gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt, die außerhalb Deutschlands gelten. Unabhängig davon, ob der Mietgegenstand die Anforderungen in Deutschland erfüllt, gilt er nicht als mangelhaft, wenn er die gesetzlichen Anforderungen am vereinbarten Standort erfüllt bzw. Nichts einem üblichen Gebrauch am vereinbarten Standort entgegen steht.
        8.5. Ist ein Zeitpunkt für den Mietbeginn zwischen den Parteien vereinbart, gerät der Vermieter im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände nicht in Verzug. Der Vermieter ist in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er sich bereits im Verzug befindet. Der Vermieter gerät insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch die Lieferanten des Vermieters verursacht worden sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist; der Kunde ist berechtigt, von dem Mietvertrag zurück zu treten, wenn er infolge der Verschiebung der Lieferfristen an der Leistung kein Interesse mehr hat. Der Rücktritt ist nur innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Vermieters über die neuen Lieferfristen bzw. -termine möglich, sofern der Kunde kein Verbraucher ist.
    9. Haftung des Mieters
        9.1. Der Kunde haftet ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch Bereitstellung an dem vereinbarten Standort bis zur Rückgabe für Schäden am Mietgegenstand, soweit diese durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Kunden, Lieferanten, Handwerker oder sonstige Personen aus seiner Sphäre verursacht werden.
        9.2. Soweit der Kunde oder eine Person, der der Kunde den Mietgegenstand zur Nutzung überlässt, beim Transport oder bei der Benutzung des Mietgegenstandes gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (bspw. StVO), ist der Kunde zum Ersatz des Schadens beim Vermieter verpflichtet, der aus der Inanspruchnahme durch Behörden oder Private aufgrund dieses Verstoßes entsteht, einschließlich der Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.
    10. Zugriffe Dritter, sonstige Einwirkungen
        10.1. Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmungen, Pfändungen, gleichgültig ob diese auf Betreiben einer Behörde oder eines Privaten erfolgen oder sonstigen Einwirkungen auf den Mietgegenstand, hat der Kunde auf die Eigentumsverhältnisse unverzüglich mündlich und schriftlich hinzuweisen und darüber hinaus den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
        10.2. Alle Ersatzansprüche, welche dem Kunde durch Zugriff Dritter oder sonstiger Einwirkungen auf den Mietgegenstand erwachsen sollten, werden schon jetzt an den Vermieter abgetreten. Dieser nimmt die Abtretung an.
        10.3. Der Kunde trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe und Einwirkungen.
    11. Besichtigungsrecht des Vermieters
        11.1. Der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte sind bei Vorliegen berechtigter Interessen berechtigt den Mietgegenstand, z. B. zur Prüfung seines Zustands, jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen.
    12. Aufrechnung, Mietminderung, Zurückbehaltung
        12.1. Der Kunde kann gegenüber Forderungen aus diesem Vertrag auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt auch nach Rückgabe der Mietsache.
        12.2. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, steht diesem gegenüber Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus diesem Vertrag und nur dann zu, wenn der Anspruch, auf den der Kunde sein Recht stützt , unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
        12.3. Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels Abzugs vom vertraglich vereinbarten Mietzins ist dem Kunden nicht gestattet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietgegenstands. Der Kunde wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.
    13. Untervermietung
        13.1. Der Kunde ist zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt.
    14. Rückgabe des Mietgegenstandes
        14.1. Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde ohne Verzögerung den Mietgegenstand vollständig, in gebrauchsfähigem und technisch einwandfreiem Zustand und gereinigt zurückzugeben. Sofern eine Nachreinigung durch den Vermieter erfolgen muss, sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
        14.2. Die Rückgabe erfolgt am Standort des Vermieters in 72810 Gomaringen, Robert-Bosch-Straße 23 bzw. an dem ausdrücklich vereinbarten abweichenden Standort. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Kunde. Die Regelungen in Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 gelten für den Rücktransport des Mietgegenstandes entsprechend.
    15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
        15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
        15.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
        15.3. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, vereinbaren die Parteien die für den Sitz des Vermieters zuständigen Gerichte als ausschließlichen Gerichtsstand. Als Ausnahme ist der Vermieter auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder an dem vereinbarten Standort des Mietgegenstandes Klage zu erheben.
    16. Schlussbestimmungen
        16.1. Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte und sonstige Bedingungen sind nicht getroffen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen des Vertrages.
        16.2. Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
        16.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.